Rechtsmittel

Der Begriff Rechtsmittel ist in Deutschland die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung. Das Rechtsmittel ist abzugrenzen gegen den Oberbegriff Rechtsbehelf, mit dem allgemein die Anfechtung einer staatlichen, also auch behördlichen Entscheidung beschrieben wird. Daher können Rechtsmittel auch als Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen definiert werden. Abweichend davon wird in Österreich und der Schweiz der Begriff Rechtsmittel für jede Anfechtung einer (gerichtlichen oder behördlichen) Entscheidung verwendet.

Im deutschen Staatshaftungsrecht bezeichnet der Begriff neben Berufung, Revision und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen auch alle anderen Rechtsbehelfe gegen eine Amtshandlung, die sich dazu eignen, die beanstandete Amtshandlung und mit ihr einen Schaden abzuwehren.[1] Dazu gehören auch Erinnerung, Gegenvorstellung, Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und Dienstaufsichtsbeschwerde.

  1. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – III ZR 4/97, NJW 1998, 138 = BGHZ 137, 11.

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