Amtstitel

Amtstitel sind in Österreich Titel, die Beamte im Rahmen ihrer Tätigkeit führen. Zum Teil sind die Amtstitel durch Verwendungsbezeichnungen ersetzt, die den speziellen Aufgabenbereich des Beamten zum Ausdruck bringen.[1] Der Begriff Amtstitel war auch in Deutschland üblich,[2] wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von Amtsbezeichnung abgelöst wurde.[3]

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind in Österreich gesetzlich festgelegt. Die Verleihung erfolgt beim Bund durch den Bundespräsidenten. Dieser kann aber den jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigen, selbst Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Der Beamte hat ein gesetzliches Recht auf Führung des Amtstitels.

Vertragsbedienstete des Bundes sind berechtigt, entsprechend ihrer Entlohnungsgruppe gleichlautende Verwendungs- bzw. (im Universitätsbereich) Funktionsbezeichnungen zu führen.

  1. GP XIV RV 500, S. 73
  2. Handwörterbuch des Postwesens (1927), S. 17. Die gesetzliche Bezeichnung lautete oft nur „Titel“, z. B. in § 84 II 10 ALR (1794) und § 17 RBG (1873). Siehe auch die preußische Verordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel ... (1817).
  3. vgl. § 37 DBG (1937)

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