Besoldungsgruppe

In einer Besoldungsgruppe sind in Deutschland Ämter im statusrechtlichen Sinne von Beamten und Richtern sowie Dienstgrade von Soldaten eingereiht. Die Zuordnung erfolgt in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG; „Bundesbesoldungsordnungen“) und der Besoldungsgesetze der Länder. Es gibt grundsätzlich insgesamt 37 Besoldungsgruppen in vier Besoldungsordnungen (A 3–A 16, B 1–B 11, R 1–R 10 und W 1–W 3). Die Höhe des Grundgehaltes ist gesetzlich geregelt und bestimmt sich nach den als Anlage zu den Besoldungsgesetzen beigefügten Besoldungstabellen. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppen ist oft in Stufen bemessen. Ein Stufenaufstieg erfolgt nach gewissen Zeiten. Dadurch steigt das Grundgehalt für eine Person auch ohne Beförderung und Besoldungsanpassung.

Die Länder haben seit der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz, die Besoldung ihrer Beamten und Richter selbst gesetzlich zu regeln.

Die Entsprechung der Besoldungsgruppe für nach Tarifvertrag (z. B. TVöD, TV-L) vergütete Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist die Entgeltgruppe.


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