Bundeshaushaltsplan (Deutschland)

Bundeshaushaltsplan 1989 (zwei Bände) im Vergleich zum Bundes­haushaltsplan 1949

Der Bundeshaushaltsplan in Deutschland wird gemäß Art. 110 Grundgesetz (GG) im Rahmen des Haushaltsgrundsatzgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom Deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre beschlossen und gliedert die Einnahmen und Ausgaben der Träger der öffentlichen Bundesverwaltung nach Ressorts und Fallgruppen (§ 1 bis § 4 Bundeshaushaltsordnung – BHO). Gemäß Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Entsprechend der bundesstaatlichen Trennung der Haushaltswirtschaften sind die Rechtsgrundlagen des Bundeshaushaltes in den Artikel 109–115 des Grundgesetzes, dem Haushaltsgrundsätzegesetz und der Bundeshaushaltsordnung enthalten.[1]

Für das Haushaltsjahr 2023 ist gemäß dem Bundeshaushaltsplan ein Betrag in Höhe von 476.290.763.000 Euro veranschlagt.[2] Das bedeutet, dass dieser Betrag sowohl für Einnahmen als auch Ausgaben vorgesehen ist; somit decken die Einnahmen die Ausgaben.

  1. Annette Schlenker: Haushaltsrecht. In: Horst Tilch, Frank Arloth (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon. 3. Auflage. 2 G-P. C. H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-48053-5, S. 2205–2207.
  2. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023). (PDF; 35,61 MB) In: bundeshaushaltsplan.de. Bundesministerium der Finanzen, 19. Dezember 2022, S. 1, abgerufen am 11. Januar 2024 (siehe § 1 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2023).

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