Dienstwohnung

Eine Dienstwohnung ist in Deutschland eine Wohnung, in dienstherrneigenen, von diesem gemieteten oder anderweitig in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Wohnung für Personen in einem Dienstverhältnis (Beamte, Soldaten und Richter) bestimmt ist und sich regelmäßig in räumlichen Zusammenhang mit seiner Dienststelle befindet. Für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, wie die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, werden solche Wohnungen gleichbedeutend als Amtswohnungen bezeichnet. Die Dienstwohnung ist eine geschlossene Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu ihr gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Abs. 3 BUKG). Sofern diese Kriterien nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine dienstliche Unterkunft. Sie dient meist der vorübergehenden Unterbringung, z. B. für Lehrgänge. Dienstwohnungen sind ferner zu unterscheiden von Werkwohnungen, die ein privates Unternehmen seinen Arbeitnehmern überlässt oder vermietet.


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