Prozesshandlung

Prozesshandlung (auch Verfahrenshandlung) wird nicht einheitlich definiert. Herrschend ist ein funktioneller Prozesshandlungsbegriff.[1] Danach versteht man unter Prozesshandlungen Handlungen, die auf die Gestaltung oder Bestimmung des Prozessablaufs gerichtet sind,[2] beziehungsweise Handlungen, deren „sich aus der Handlung ergebende Wirkungen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen“[3].

Das können Handlungen der Parteien, des Gerichts oder Dritter (z. B. eines Nebenintervenienten) sein.[4] Spricht die ZPO von einer Prozesshandlung, so ist in aller Regel die Prozesshandlung einer Partei gemeint.[5] Entsprechend ist die Hauptbedeutung von Prozesshandlung die „Prozesshandlung einer Partei“ (Parteiprozesshandlung[6]). Im Folgenden sind ausschließlich solche Parteiprozesshandlungen gemeint.

  1. So Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 59 m.w.N.
  2. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14.
  3. Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 59.
  4. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14.
  5. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14; Ausnahme bei Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 58.
  6. So Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 58.

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