Soldatengesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Kurztitel: Soldatengesetz
Abkürzung: SG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 51-1
Ursprüngliche Fassung vom: 19. März 1956
(BGBl. I S. 114)
Inkrafttreten am: 1. April 1956
Neubekanntmachung vom: 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Dezember 2023
(Art. 7 G vom 20. Dezember 2023)
GESTA: H006
Weblink: Text des Soldatengesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Soldatengesetz (SG) regelt die rechtliche Stellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sowie die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall).

Von ständiger, besonderer Relevanz für den Soldaten sind die „Pflichten und Rechte der Soldaten“, die in den §§ 6–36 festgelegt werden. Insbesondere zu beachten ist dabei die Grundpflicht des Soldaten (§ 7 SG) und die folgenden speziellen Pflichten.

Das Soldatengesetz ist die Entsprechung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für Bundesbeamte.

Vorläufer des Soldatengesetzes war das Reichs-Militärgesetz von 1874[1].

  1. Reichs-Militärgesetz – Wikisource. Abgerufen am 25. Dezember 2023.

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