Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und das anschließende oder zeitgleich ausgeführte dingliche Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) rechtlich getrennt voneinander betrachtet werden (Trennungsgrundsatz). Das Abstraktionsprinzip unterfällt der Lehre vom Rechtsgeschäft und gehört zu den elementaren Grundsätzen im deutschen Zivilrecht.
Entwickelt wurde es von Friedrich Carl von Savigny im 19. Jahrhundert auf Grundlage eines Zitats des klassisch-römischen Juristen Publius S. Julianus. Savignys Schüler Bernhard Windscheid verankerte das Prinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das im Jahr 1900 in Kraft trat. Seine Wurzeln hat die differenzierende Methode im Sachenrecht, weshalb dort sein Hauptanwendungsgebiet liegt, geht in seiner Bedeutung jedoch darüber hinaus, da die Unabhängigkeit der abstrakten Verfügung von einer dem Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegenden causa (Rechtsgrund) ein allgemeines Prinzip des BGB darstellt.[1]