Analogie (Recht)

Die Analogie ist eine Argumentationsform im Rahmen der juristischen Methodenlehre in den Rechtswissenschaften. Sie bezeichnet die Übertragung der für einen oder mehrere gesetzlich bestimmte Tatbestände vorgesehenen Regelanwendung auf einen anderen Tatbestand, der vergleichbar und damit rechtsähnlich ist, gesetzlich aber nicht geregelt.[1] Der Analogieschluss erweitert den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle und überschreitet damit auch die Grenze zur Auslegung eines tatbestandlichen Wortsinns. Dies gründet sich auf den Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.[2]

Auch der Gesetzgeber bedient sich der Analogie, wenn er eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung einer Norm fordert. Dies ist methodologisch dann aber keine Rechtsfortbildung durch Analogie, sondern Rechtsanwendung.[3]

Gegenstücke zur Analogie sind der Umkehrschluss und die teleologische Reduktion.

  1. Bernd Rüthers: Rechtstheorie. München 2010, ISBN 978-3-406-60126-2.
  2. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, §§ 18 II, 40 I 3, II.
  3. Peter Schwacke: Juristische Methodik. 5. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, S. 132.

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