Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Kurztitel: Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Abkürzung: NetzDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Internetrecht
Fundstellennachweis: 772-8
Erlassen am: 1. September 2017
(BGBl. I S. 3352)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 2017
Letzte Änderung durch: Art. 29 G vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Mai 2024
(Art. 37 G vom 6. Mai 2024)
GESTA: J020
Weblink: Text des NetzDG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG),[1] umgangssprachlich auch Facebook-Gesetz genannt,[2] ist ein deutsches Gesetz, das bußgeldbewehrte Compliance-Regeln für Anbieter sozialer Netzwerke betreffend den Umgang mit Nutzer-Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte im Netz sowie eine vierteljährliche Berichtspflicht der Anbieter enthielt, außerdem Opfern von Persönlichkeitsverletzungen im Internet einen Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten des Verletzers aufgrund gerichtlicher Anordnung eröffnete.[3]

Das Gesetz reagierte auf die Verbreitung von sogenannter Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter (später X). So werden Anbietern von sozialen Netzwerken im Anwendungsbereich des NetzDG einige Pflichten auferlegt: Berichtspflichten, Einrichten eines Beschwerdemanagements sowie die Pflicht zur Benennung von Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten. Im Rahmen des Beschwerdemanagements geht es im Kern darum, dass Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG nach Kenntnis und Prüfung zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Das NetzDG wurde als Art. 1 des gleichnamigen Mantelgesetzes verkündet. Art. 2 enthält eine Änderung des Telemediengesetzes.

Das Gesetz trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Überwiegende Teile des Gesetzes wurden am 13. Mai 2024 außer Kraft gesetzt und durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst, das NetzDG regelt aber z. B. noch die Zuständigkeit für Bußgeldverfahren, die vor dem 17. Februar 2024 eingeleitet wurden.

  1. Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 6. April 2020, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.
  2. Hendrik Wieduwilt: Im Freiheitsvakuum. Gesetz gegen Hetze im Internet. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 1. Juli 2017, abgerufen am 17. Juli 2019.
  3. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG). In: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Deutscher Bundestag, 1. September 2017, abgerufen am 17. Juli 2019.

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