Durchsuchung (Recht)

Körperliche Durchsuchung durch die Polizei in den USA

Die Durchsuchung im Rechtssinne ist das Absuchen einer Person oder einer Sache nach Gegenständen oder zum Auffinden von Personen. Sie ist ein Instrument der Strafverfolgung, des -vollzuges sowie der Gefahrenabwehr und der Zwangsvollstreckung.

Die Durchsuchung von Personen ist abzugrenzen von der Untersuchung von Personen; bei der Durchsuchung werden die Kleidung der Person sowie die Körperoberfläche und die problemlos zugänglichen Körperöffnungen abgesucht (z. B. Mund, Nase und Ohren). Eine Untersuchung hingegen bezieht sich auf das Körperinnere (Mageninhalt o. Ä.) sowie den Genitalbereich. Eine Untersuchung ist im Vergleich zur Durchsuchung nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen möglich, da sie deutlich stärker in die Rechte des Betroffenen eingreift.

In Abgrenzung zur Ausübung von bloßen Betretungs-, Besichtigungs- und Kontrollrechten kennzeichnet die Durchsuchung das zielgerichtete Suchen.[1] Durchsuchen ist „alles sorgfältig untersuchen, durchforschen, um etwas aufzufinden“.[2] So schreibt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Bezug auf Wohnungen: „Dabei ist für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“.[3]

Bei der Hausdurchsuchung sind in Deutschland das Grundrecht des Art. 13 Grundgesetz über die Unverletzlichkeit der Wohnung und in Österreich Art. 9 des Staatsgrundgesetzes über die Unverletzlichkeit des Hausrechts zu beachten.

  1. Sigrid Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 102 vor Rn. 1.
  2. Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 1 unter Berufung auf: Grimm Deutsches Wörterbuch Band 2 (1860) S. 1699.
  3. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987, Az. 1 BvR 1202/84, NJW 1987, 2499, beck-online.

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