Entsendung (Sozialversicherung)

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Beschäftigter sich auf Weisung des deutschen Arbeitgebers vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Sozialversicherungsrechts begibt und dabei in einem ausländischen Unternehmen eingebunden ist, so dass er auch Steuern und sonstige fiskalische Abgaben an die dortigen Behörden zahlt. In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht als Beschäftigter in der deutschen Sozialversicherung fort (sogenannte Ausstrahlung, § 4 I SGB IV). Umgekehrt unterfällt derjenige nicht der deutschen Sozialversicherung, der unter denselben Voraussetzungen nur vorübergehend in Deutschland als Beschäftigter eines ausländischen Unternehmens in einem deutschen Unternehmen arbeitet (sogenannte Einstrahlung, § 5 I SGB IV). Beides gilt entsprechend auch für Selbständige, die der Sozialversicherungspflicht unterfallen, § 4 II, § 5 II SGB IV. Für Beschäftigte innerhalb der Europäischen Union gelten für Wanderarbeiter besondere Regeln. Weitere Ausnahmen können sich aus Sozialversicherungsabkommen ergeben. Dabei handelt es sich um Ausnahmen des Wohnsitzprinzips, wonach das deutsche Sozialrecht grundsätzlich auf alle Betroffenen anzuwenden ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb Deutschlands haben, § 30 SGB I.[1] Die Vorschriften der sozialversicherungsrechtlichen Entsendung sind von denen der arbeitsrechtlichen Entsendung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz abzugrenzen.

  1. Stefan Muckel, Markus Ogorek: Sozialrecht. 4. Auflage. C. H. Beck. München. 2011, ISBN 978-3-406-62637-1. § 19 Rn. 1–3.

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