Fehde

Der Ausdruck Fehde bezeichnet ein Rechtsinstitut, das vom Mittelalter bis zur Frühen Neuzeit die Regulierung von Rechtsbrüchen direkt zwischen Geschädigtem und Schädiger ohne Anrufung einer neutralen, dritten Instanz, insbesondere der ordentlichen Gerichtsbarkeit, regelte. Fehdefähig waren nur Freie. Handlungen eines Knechtes wurden seinem Herrn zugerechnet.

Sie wird heutzutage oft mit Blutrache gleichgesetzt, wobei letztere aber als Blutfehde nur die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde darstellte, wenn Sühne und Schadensausgleich nicht mehr griffen oder von einer der Parteien abgelehnt wurden.

Der Begriff Fehde ist nach heutigem Rechtsempfinden negativ belegt, da im modernen Staat mit Gewaltmonopol und rechtsstaatlicher Regelung der Beziehungen zwischen ihm und den Bürgern bzw. der Beziehungen der Bürger untereinander Selbstjustiz abgelehnt wird.

Nicht nur die jüngere Forschung widerspricht dieser Ansicht, die aus ihrer Sicht anachronistisch ist: Eine Welt, die keinen Rechtsstaat im modernen Sinn kannte, konnte nicht ganz gewaltfrei sein. Bereits Karl Marx hatte darauf hingewiesen, dass die bürgerlichen Ökonomen vergessen, „daß auch das Faustrecht ein Recht ist und daß das Recht des Stärkeren unter andrer Form auch in ihrem ‚Rechtsstaat‘ fortlebt“.[1] Recht war damals weniger ein abstrakter allgemeiner Anspruch als vielmehr ein konkreter Besitz, den es zu verteidigen und zu bewahren galt. Fehden seien folglich ein gewöhnlicher und sogar notwendiger Bestandteil der mittelalterlichen Gesellschaft gewesen. Erst das Entstehen eines territorialen Gemeinwohlbewusstseins und einer funktionierenden Rechtsprechung habe die Fehde wirklich delegitimieren können.[2]

  1. Marx, Karl: Marx Engels Werke. Band 42. Dietz, Berlin 1983, S. 23.
  2. Konstantin Langmaier: Dem Land Ere und Nucz, Frid und Gemach: Das Land als Ehr-, Nutz- und Friedensgemeinschaft: Ein Beitrag zur Diskussion um den Gemeinen Nutzen. In: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Bd. 103 (2016), S. 178–200.

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