Basisdaten | |
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Titel: | Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland |
Kurztitel: | Medienstaatsvertrag |
Abkürzung: | MStV |
Art: | Staatsvertrag der Bundesländer |
Geltungsbereich: | Alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | überw. Art. 70 Abs. 1 GG |
Rechtsmaterie: | Verwaltung |
Erlassen am: | 14. / 28. April 2020 |
Inkrafttreten am: | 7. November 2020 |
Letzte Änderung durch: | Vierter Medienänderungsstaatsvertrag |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 |
Weblink: | Medienstaatsvertrag in der Fassung des 4. MÄStV |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland enthält neun Artikel. Art. 1 enthält den Medienstaatsvertrag, abgekürzt MStV, Art. 2 hebt den Rundfunkstaatsvertrag auf, Art. 3 ändert den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Art. 4 den ARD-Staatsvertrag, Art. 5 den ZDF-Staatsvertrag, Art. 6 den Deutschlandradio-Staatsvertrag, Art. 7 den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Art. 8 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Art. 9 enthält die Inkrafttretens- und Kündigungsbestimmungen. Der MStV regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland.[1] Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft, nachdem er von den 16 deutschen Landesparlamenten angenommen wurde.[2] Er löste den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab, der weitgehend auf Radio und Fernsehen ausgerichtet war. Der Medienstaatsvertrag hat die gesamte digitale Medienwelt im Blick, er regelt neben Radio und Fernsehen digitale Medienanbieter, darunter Medienintermediäre, Smart-TVs, Sprachassistenten, Videostreamer und Blogs.
Neben diesem deutschlandweiten Medienstaatsvertrag bestehen auch auf Ebene der Bundesländer vereinzelt Medienstaatsverträge anstelle der ansonsten üblichen Landesmediengesetze. Dies gilt zum einen für die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein, die einen Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH - MStV HSH) geschlossen haben[3], zum anderen für die Bundesländer Berlin und Brandenburg, deren Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks[4] häufig mit dem Klammerzusatz 'Medienstaatsvertrag' versehen wird[5].