Rechtspflege im materiellen Sinn ist die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe (Behörden).
Rechtspflege im formellen Sinn ist der Sammelbegriff für sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten.
Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.
Als Oberbegriff für die „Gesamtheit des organisierten Rechts“[1] ist auch der Begriff Rechtswesen gebräuchlich. Das Rechtswesen umfasst neben der Rechtspflege auch die Rechtsetzung.
Der Begriff der Justiz bzw. des Justizwesens wird teils synonym mit dem der Rechtspflege bzw. des Rechtswesens gebraucht. Der Begriff Justiz geht auf den oströmischen Kaiser Justinian I. zurück, der die Neukodifikation des römischen Rechts als Corpus iuris civilis durchführen ließ. Auf diese Weise blieb das römische Recht für die europäische Rechtswissenschaft erhalten. Schon Jahrhunderte vor Justinians Kodifizierung des überlieferten römischen Rechts, war die personifizierte Justitia ein gelegentliches Motiv auf römischen Münzrückseiten, so zum Beispiel des Kaisers Hadrian, der sich besonders um die Rechtspflege kümmerte. Im staatsrechtlichen Sinn ist Justiz ein Synonym für Judikative. In einem engeren Sinn umfasst der Justiz-Begriff die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaft, die Justizverwaltung, die Strafvollstreckungskammer und das Notariat.[2]