Juristische Person

Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig:

  1. Als juristische Person wird ganz allgemein alles bezeichnet, was Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch ein Mensch als natürliche Person eine juristische Person.[1] Der Ausdruck juristische Person ist dann Synonym für die Bezeichnung Person im Sinne des Rechts oder Rechtsperson.
  2. Nach vorherrschendem Sprachgebrauch werden als juristische Person nur Rechtspersonen bezeichnet, die keine Menschen sind (juristische Person im weiteren Sinn); ein (älteres) Synonym ist hierfür moralische Person.
  3. Herkömmlich wird der Ausdruck juristische Person nur für solche Rechtspersonen verwendet, die der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt hat (kann juristische Person im engeren Sinn genannt werden, ist aber nicht verbreitet).

Was ein nationaler Gesetzgeber als Rechtsperson anerkennt, kann verschieden sein. Ob er etwa einem Tier oder Baum Rechtsfähigkeit und damit Rechtspersönlichkeit zuspricht, ist Frage der Politik.[2] Eine andere Frage ist, ob es eine vorgegebene Rechtsfähigkeit gibt, die der Gesetzgeber nicht absprechen darf; beispielsweise waren im römischen Recht Sklaven keine Rechtspersonen, sondern Sachen.

Zusammen mit den natürlichen Personen bilden die juristischen Personen den Oberbegriff Personen, denen das Zivilrecht die Sachen und Rechte gegenüberstellt. Die natürliche Person kann ihre Handlungsfähigkeit im Alltag durch Handeln selbst ausüben. Auch die juristische Person kann nach der heute herrschenden Organtheorie selbst handeln und tut dies durch ihre Organe. Deren Handlungen sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs Handlungen der juristischen Person.[3] Juristische Personen erlangen ihre Handlungsfähigkeit durch die in den Organen tätigen Organwalter.[4] Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person dar. Im Gegensatz dazu betrachtete die von Friedrich Carl von Savigny begründete Vertretertheorie juristische Personen als fingierte Rechtssubjekte, denen der Wille ihrer Vertreter lediglich infolge einer Fiktion zugerechnet werde.

Es sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger – Organ – Organwalter.[5] Der Organträger ist eine juristische Person, das Organ selbst kann insbesondere Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und Pflichten gegenüber dem Organträger. Als Organe mit Außenwirkung kommen lediglich der Vorstand oder die Geschäftsführung in Frage, deren Aufgabe in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen Person nach außen besteht und die nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut sind.

  1. Klaus F. Röhl, Hans Christian Röhl: Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage. Heymanns, Köln u. a. 2008, S. 458, § 57 III.
  2. Norbert Campagna: Person. In: Eric Hilgendorf, Jan C. Joerden (Hrsg.): Handbuch Rechtsphilosophie. Metzler, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-476-05309-1, S. 373 (375).
  3. Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches 1996, S. 117.
  4. Thomas Zerres: Bürgerliches Recht. 9. Auflage. Springer, Berlin, ISBN 978-3-662-58459-0, S. 39.
  5. Georg Jellinek: System der subjektiven öffentlichen Rechte, 1905, S. 30.

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