Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über das Kreditwesen |
Kurztitel: | Kreditwesengesetz |
Abkürzung: | KWG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bankrecht |
Fundstellennachweis: | 7610-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 5. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1203) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1935 |
Neubekanntmachung vom: | 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) |
Letzte Neufassung vom: | 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1962 |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 G vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606, 2622) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Dezember 2022 (Art. 14 G vom 19. Dezember 2022) |
GESTA: | D034 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Kreditwesengesetz (KWG) ist ein Gesetz in Deutschland, dessen Gesetzeszweck in der Marktregulierung und Marktordnung des Kreditwesens besteht.[1]
Das KWG gilt für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 1, Abs. 1b).[2]
Hauptzwecke des KWG sind:
Dies zeigt sich insbesondere in § 6 KWG, der die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) normiert. Demnach hat die BaFin nach § 6 Abs. 1 zum einen die sogenannte Institutsaufsicht, also die Aufsicht über die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auszuüben und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Missstandsaufsicht im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten und das Auftreten von durch diese bedingten erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft zu verhindern. Diese Aufsicht erfolgt allerdings gerade nicht zum Schutz des einzelnen Gläubigers oder Verbrauchers, sondern dient dem Schutz der Gläubiger in ihrer Allgemeinheit und dem öffentlichen Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Das KWG wurde 1934 als Reaktion auf die Deutsche Bankenkrise beschlossen und ist 1935 in seiner ersten Form in Kraft getreten.